Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG

§ 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/24#abs-1 (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/24#abs-2 (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,
2.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
3.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
4.
die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
5.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/24#abs-3 (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23a § 25